Zeitmietvertrag – gibt es den noch? 09.10.09

Jochen Kiersch

Experten vom Mieterverein zu Mietrechtsfragen

Ja, in der Tat, es gibt noch Zeitmietverträge - und die Rechtslage ist nicht einfach. Da sind zunächst Verträge, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen worden sind: Sie bleiben wirksam und können nach Ablauf der Befristung meistens in Mietverträge auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Richtig gefährlich sind Zeitmietverträge nach neuem Recht: Die dürfen abgeschlossen werden, wenn der Vermieter nach dem Ende des Vertrages die Wohnung für sich, einen Angehörigen oder als Dienstwohnung benötigt. Dies gilt auch, wenn er sie abreißen oder so grundlegend modernisieren will, dass ihre Räumung erforderlich ist. In diesen Fällen kann eine beliebige Vertragslaufzeit vereinbart werden. Der Grund der Befristung muss
schriftlich fixiert werden. Frühestens vier Monate vor dem Vertragsende kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter sich binnen Monatsfrist zum Befristungsgrund erklärt. Besteht der Grund auch beim Vertragsende noch, muss der Mieter räumen. Ohne wenn und aber! Verzögert sich der Befristungsgrund, kann der Mieter entsprechende Verlängerung des Vertrages verlangen. Ist der Grund aber ganz entfallen, hat der Mieter Anspruch auf unbefristete Fortsetzung des Mietvertrages. Und schließlich gibt es da noch den „Kündigungsverzicht“. Danach ist es bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit zulässig, für maximal vier Jahre auf das Recht zur Kündigung zu verzichten. Zeitverträge und Kündigungsverzichte können aber ganz schön hart sein, wenn man während dieser Zeit umziehen muss, z. B. wegen Jobwechsels. Vorsicht ist geboten.