Selbstauskunft - Sind Sie gläsern genug?01.02.10
Experten vom Mieterverein zu Mietrechtsfragen
Sie sind auf Wohnungssuche und haben
auch etwas passendes gefunden. Ihr
zukünftiger Vermieter will es aber ganz
genau wissen. Sie sollen eine „Selbstauskunft“
ausfüllen, eine Bescheinigung
des alten Vermieters und eine „Schufaauskunft“
beibringen. Junge, Junge!
Darf der das verlangen? Meine Antwort
lautet: „Jein!“ Die „Selbstauskunft“
muss sich auf Fragen beschränken, die
für den Vermieter objektiv von Interesse
sind: Ob Sie in Privatinsolvenz sind, Einkommenspfändungen
vorliegen, Schulden
beim bisherigen Vermieter bestehen.
Schummeln verboten. Etwas anderes
gilt bei Fragen, die das Mietverhältnis
nicht berühren: Mitglied im Mieterverein?
Vorbestraft? Ermittlungsverfahren
anhängig? Das geht Ihren Vermieter
nichts an. Schummeln erlaubt. Und was
ist mit der Schufaauskunft? Einen Anspruch
darauf hat Ihr Vermieter jedenfalls
nicht. Aber damit Sie die Wohnung
wirklich bekommen, können Sie ihm das
Papier natürlich „freiwillig“
vorlegen. Geben Sie ihm nicht die
Schufa-Eigenauskunft, die alle Ihre persönlichen
Daten enthält, sondern nur
die Schufa-Verbraucherauskunft, die
zur Begründung eines Mietverhältnisses
völlig ausreicht. Und die Bescheinigung
des alten Vermieters? Schwierig,
schwierig! Auch darauf hat Ihr neuer
Vermieter natürlich keinen Rechtsanspruch.
Schlimmer noch: Ihr alter Vermieter
muss auch keine Bescheinigung
ausstellen. Hängt der neue Mietvertrag
aber von der Bescheinigung ab und ist
die Sache nicht einigungsfähig: Dann
sind Sie leider „gekniffen“.


