Grundrecht auf menschenwürdige Existenz für Arme01.03.10
BVG erklärt Hartz IV für verfassungswidrig – Härtefallleistungen ab sofort
Die öffentliche Resonanz war gewaltig, als vergangenen Februar das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe in einem lange erwarteten Urteil die Hartz-IV-Gesetze für mit der Verfassung nicht vereinbar erklärte. Die Richter setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum Jahresende, um die Regelsätze für Kinder und Erwachsene nachvollziehbar zu berechnen und neu festzustellen. Bis dahin gelten die bisherigen Regelsätze. Anders als die Berechnungsmethode ist die Höhe der Regelsätze jedoch nicht gerügt worden. Deshalb bleibt vorerst unklar, ob sich der Eckregelsatz erhöhen wird. Besonders für Schulkinder könnte es künftig jedoch mehr Geld geben.
Die Süddeutsche Zeitung schrieb von einem „Fundamentalurteil, das den deutschen Sozialstaat auf ein neues Fundament“ stellt und „die Sozial-, die Steuer- und die Gesellschaftspolitik des nächsten Jahrzehnts“ prägen werde. Erstmals wurde von dem Gericht nämlich ein „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ formuliert – ein Grundrecht für die Armen. Es sichert jedem Hilfebedürftigen „diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.“ In Schleswig-Holstein leben 15,6 Prozent der unter 15-jährigen Kinder sowie 9,3 Prozent der 15- bis 65-jährigen Bevölkerung von Hartz IV.
Die Verfassungsrichter haben in ihr Urteil zudem eine Härtefallklausel aufgenommen. Danach können Hartz-IV-Bezieher ab sofort Härtefallleistungen beantragen. Die Hartz-IV-Gesetze kennen solche Härtefälle bisher nicht. Jeglicher Bedarf wird dort durch den gültigen Regelsatz abgedeckt. Dieser Regelsatz beruht auf statistischen Werten, die „atypische Bedarfslagen“ nicht berücksichtigen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. hat als Reaktion auf das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts alle Menschen in Wohnungsnot dazu aufgerufen, sofort die Aufhebung in der Vergangenheit erteilter abschlägiger Bescheide zu ständigen Sonderbedarfen zu beantragen. Dies könne rückwirkend noch für vier Jahre erfolgen. Zugleich sollten Neuanträge für etwaige Sonderbedarfe gestellt werden. Das BVG hatte entschieden, dass Härtefallleistungen ab sofort bei den Behörden beantragt werden können.
Die BAG Wohnungslosenhilfe weist darauf hin, dass die „zu geringe Höhe des Regelsatzes“ zu einem Anstieg verschuldeter Haushalte geführt habe und pro Jahr mindestens 100.000 Menschen von Wohnungsverlust bedroht seien.
Inzwischen hat das Bundesarbeitsministerium einen Härtefallkatalog festgelegt. Danach können nur wenige Hilfebedürftige zusätzliche Leistungen beantragen.Dies gilt vor allem für chronisch Kranke. Und geschiedene, weit voneinander getrennt lebende Eltern können Reisekosten für ihre Kinder beantragen.
Als Konsequenz aus der BVG-Entscheidung fordert der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein auch für Flüchtlingskinder mehr Geld. Das Asylbewerberleistungsgesetz verstoße ebenfalls gegen die Menschenwürde. Betroffene Kinder und Jugendliche bekämen lediglich zwischen 133 bis 215 Euro, erwachsene Flüchtlinge höchstens 255 Euro.


