Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte15.03.09

Neue wichtige Entscheidungen

Ein-Euro-Jobs: 30 Stunden zulässig – MAE muss Aufwendungen abdecken Ein-Euro- Jobs sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auch bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden zulässig. In einer weiteren Entscheidung wurde festgestellt, dass die zu zahlende Mehraufwandsentschädigung (MAE) in jedem Fall die erforderlichen Aufwendungen abdecken muss. Bisher war die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Auffassung, dass es zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sogenannter Ein-Euro-Jobs gehört, dass diese hinsichtlich des Umfangs der angebotenen Arbeit hinter dem zeitlichen Arbeitsumfang normaler Arbeits-
verhältnisse zurückzubleiben haben. Dahinter stand – vor allem auch wegen des zu beobachtenden massiven Einsatzes von Ein-Euro-Kräften – die Überlegung, dass die Gefahr einer Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse unbedingt zu vermeiden sei. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun am 16.12.2008 im Verfahren B 4 AS 60/07 R entschieden, dass eine „starre zeitliche Grenze“ für die Inanspruchnahme von Ein-Euro-Kräften nach dem Gesetz nicht existiere. Das BSG hatte am 13.11.2008 im Verfahren B 14 AS 66/07 R bereits entschieden, dass ein Ein-Euro-Job nicht abgelehnt werden dürfe, weil dieser sich finanziell bei einem Vergleich von ALG II plus Mehraufwandsentschädigung gegenüber einem regulärem Arbeitsverhältnis „nicht lohne“. Die MAE müsse aber jedenfalls in Höhe der Aufwendungen entschädigen, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen werde. Ein-Euro-Jobber sollten also darauf achten, dass die MAE z.B. die Fahrkosten zur Arbeitsgelegenheit, Kosten für Arbeitskleidung, erhöhte Waschkosten oder einen erhöhten Ernährungsaufwand tatsächlich abdeckt. Andernfalls sollte eine zusätzliche Übernahme dieser Kosten beim Leistungsträger beantragt werden.