Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte31.12.09
ALG II auch bei verspäteter Antragsabgabe
Die verspätete Abgabe des Antragsformulars für ALG II führt nach einer Entscheidung des Bundesssozialgerichts vom 28.10.2009 nicht zu einer Verwirkung des Leistungsanspruches. Der Kläger hatte am 9. Juni 2005 bei der ARGE Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beantragt. Erst am 3. Januar 2006 legte der Kläger in der Folge den vollständig ausgefüllten Antrag bei der ARGE vor. Die ARGE lehnte es ab, bereits ab 9. Juni 2005 Leistungen zu erbringen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Leistungen ab 9. Juni 2005. Das Sozialgericht gab der Klage statt. Das Landessozialgericht wies die Klage indessen mit der Begründung zurück, die Leistungsansprüche für den Zeitraum vor dem 3. Januar 2006 seien durch „Verwirkung“ erloschen, weil der Kläger seine Ansprüche über fast sieben Monte nicht weiter verfolgt habe. Das Bundessozialgericht gab dem Kläger Recht: Der Kläger habe gemäß § 37 SGB II zum 9. Juni 2005 einen wirksamen Antrag gestellt. Die Behörde sei in der Folge gemäß § 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet gewesen darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller die erforderlichen Angaben macht und etwaige Nachweise beibringt. Zwar bestünde für den antragstellenden Bürger eine Verpflichtung zur Mitwirkung. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht eröffne dem Leistungsträger indessen lediglich die Möglichkeit einer Sanktion in Gestalt einer Leistungsversagung gem. § 66 SGB I. Da sich der Grundsicherungsträger diesem ihm zur Verfügung stehenden Instrument nicht bedient habe, scheide ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung aus. (BSG, Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 56/08 R)


