Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte01.01.10
Unter 25: Wohnung darf in Kiel nur 205 Euro kosten
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat befunden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das Jobcenter Kiel bei unter 25-jährigen Hilfsbedürftigen eine deutlich geringere Mietobergrenze als bei über 25-Jährigen zugrunde legt. Für unter 25-Jährige bestehe nämlich lediglich ein Unterkunftsbedarf, der sich an den Gewohnheiten von Schülern, Studenten und Auszubildenden zu orientieren habe. Sie müssten sich daher auf preiswerte Unterkünfte – „kleine möblierte Wohnungen, einzelne Zimmer, auch in Wohnheimen oder Wohngemeinschaften“ – beschränken. Diese würden in Kiel für 205 Euro brutto warm auch angeboten, dies sei „gerichtsbekannt“. Die Rechtsauffassung des LSG ist rechtlich nicht haltbar. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 22 Abs. 2 a SGB II regelt, unter welchen Voraussetzungen unter 25-Jährige überhaupt Leistungen für die Unterkunft erhalten. Über die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten sagt § 22 Abs. 2 a SGB II indessen nichts. So nachvollziehbar sich die Erwägungen des LSG auch lesen, an den (sozialen) Realitäten gehen sie vorbei. Das LSG will in dem konkreten Fall einen Praktikanten u.a. auf Wohnheime verweisen. Zwar gibt es in Kiel Studentenwohnheime, aber keine „Praktikantenwohnheime“. Ebenso wird es wohl das Geheimnis der Richter bleiben, warum kleine möblierte Wohnungen billiger sein sollen als kleine unmöblierte Wohnungen. Der Zugang zu den Studenten-WGs in der Universitätsstadt Kiel ist – auch jungen – Arbeitslosen aufgrund der unterschiedlichen sozialen Hintergründe regelmäßig verschlossen. Die Richter verweisen auf Wohnraum, den es für sie praktisch nicht gibt. (LSG vom 09.12.2009 – L 11 B 465/09)
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