Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte01.02.10
Lebensmittelgutscheine auch ohne Gegenleistung
Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, deren Regelsatz
um mehr als 30 Prozent gekürzt wird, haben einen Anspruch auf ergänzende
Sachleistungen insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen. Dieser
Anspruch darf nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden. Das Jobcenter Kiel hatte einem 18-Jährigen die kompletten Regelleistungen für drei Monate gestrichen und ihm zugleich mitgeteilt, auf Antrag könne er Lebensmittelgutscheine erhalten. Einen entsprechenden Antrag lehnte die Behörde dann jedoch mit der Begründung ab, der junge Mann könne sich seine Regelleistungen durch Teilnahme an einem „Tagelöhnerprojekt“ des Trägers „newstart“ erarbeiten. Denn Lebensmittelgutscheine könne er nur erhalten, soweit er nachweislich arbeitsunfähig sei. Das Sozialgericht Kiel hat das Jobcenter in einem Eilverfahren verpflichtet, dem jungen Mann Lebensmittelgutscheine im Wert von 106,24 Euro monatlich ohne Gegenleistungen zu erbringen. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, bereits in ihrer Sanktionsentscheidung eine Bewilligung der Lebensmittelgutscheine auszusprechen, um das physische Existenzminimum des jungen Mannes zu gewährleisten. Die Gewährung dürfe auch nicht von einem gesonderten Antrag abhängig gemacht werden, denn das Leistungsverhältnis sei durch die Sanktion weder beendet noch unterbrochen. Für die Vorgehensweise der Behörde, welche die Erbringung geldwerter Leistungen vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig
machen wolle, biete das Gesetz „überhaupt keine Anhaltspunkte“. (Sozialgericht
Kiel, Beschluss vom 29.12.2009, S33 AS 123/09 ER)
Wir veröffentlichen jeden Monat Urteile, die für Bezieher von Hartz IV und anderen Sozialleistungen von Bedeutung sind. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel.


