Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte01.04.10

Helge Hildebrandt

Helge Hildebrandt

Nachzahlung für Heiz- und Betriebskosten: Keine Frist für Einreichung der Abrechnungen bei ARGE

Im November 2007 erhielt der Kläger seine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006, die eine Nachforderung von 4,88 Euro auswies. Den Forderungsbetrag überwies der Kläger umgehend an seinen Vermieter und reichte die Abrechnung im Februar 2008 beim Jobcenter Kiel mit der Bitte um Erstattung ein. Das Jobcenter lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, der Kläger habe den Antrag auf Übernahme der Nachzahlung „nach den Regelungen des Jobcenters Kiel“ nicht rechtzeitig im Sinne von § 37 SGB II gestellt. Zudem bestünde kein „Bedarf“ mehr, weil der Kläger die Forderung bereits bezahlt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein. Das sich anschließende Klageverfahren endete mit einem Klageanerkenntnis des Jobcenters. Die Mitteilung der Klägers über die Betriebskostennachforderung nämlich ist kein neuer Antrag, für den eine Leistungsgewährung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen wäre, sondern stellt lediglich eine Information der ARGE über die tatsächlichen Mietkosten dar, deren Übernahme bereits mit dem Antrag bzw. Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt ist. Rechtlich unerheblich ist auch, ob die Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung bei der ARGE bereits bezahlt ist oder nicht. (Urteile: SG Dresden, Urt. v. 2.9.2009, S 34 AS 634/08; SG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2008, S 26 AS 1333/07; Sächsisches LSG, Urt. v. 3.4.2008, L 3 AS 164/07).

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