Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte01.05.10
Wohnungserstausstattung: In Kiel gibt es Möbelgutscheine statt Geld
Entsteht erstmals ein Bedarf an einer Wohnungsausstattung – z.B. nach Trennung oder Scheidung, Auszug aus der elterlichen Wohnung, Zuzug aus dem Ausland, nach Haftentlassung, Wohnungsbrand, Aufenthalt in einem Frauenhaus oder bei Erstanmietung von zuvor Wohnungslosen –, besteht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II grundsätzlich ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung. Diese Leistungen werden als Zuschuss und nicht als Darlehen und auch für einzelne fehlende Einrichtungsgegenstände gewährt. Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der Sozialgerichte Schleswig und Kiel kann der Zuschuss für „kleinen Hausrat“ (z.B. Geschirr, Handtücher, Haushaltsgeräte, Lampen, Gardinen usw.) mit einer Pauschale in Höhe von 250 Euro (sog. Hausratspauschale) abgegolten werden. In Kiel kann das Jobcenter den zusätzlichen Bedarf an Möbeln („großer Hausrat“) auch durch einen Gutschein für gebrauchte Möbel bei der Möbelbörse der Stadtmission abdecken. Ein Verweis auf gebrauchte Möbel sei grundsätzlich zulässig (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 57). Für die Praxis bedeutet dies, dass in Kiel - anders als in vielen anderen deutschen Städten – aufgrund der guten Ausstattung der hiesigen Möbelbörsen mit Gebrauchtmöbeln Geldleistungen für den Erwerb preisgünstiger neuer Möbel in der Regel nicht verlangt werden können. (SG Kiel, Beschluss vom 15.0.2010, S 35 AS 145/10 ER)
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