Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte01.06.10

Helge Hildebrandt

Helge Hildebrandt

Getrennte Wohnungen schützen nicht vor Anrechung bei Hartz IV

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 18.2.2010 entschieden, dass auch in getrennten Wohnungen lebende Eheleute eine sog. Bedarfsgemeinschaft bilden können und sich deswegen der arbeitslose Partner das Einkommen des anderen auf seine Hartz IV-Leistungen anrechnen lassen muss. Im Streitfall hatte im Jahr 2005 eine arbeitslose 50-jährige Frau einen 64-jährigen Mann geheiratet. Sie vereinbarten Gütertrennung und wollten auch jeweils in ihren Wohnungen wohnen bleiben. Die Frau besuchte den Mann regelmäßig für Gespräche und gemeinsame Unternehmungen. Nach Ansicht der Kassler Richter bildeten die Eheleute dennoch einen Bedarfsgemeinschaft. Zwar gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II lediglich „der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte“ zur Bedarfsgemeinschaft, doch „getrennt leben“ bedeute mehr als zwei Wohnungen zu haben. Die Richter folgten hier dem familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens, wonach regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten muss, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, „weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt“. Ein derartiger Wille, die gewählte Form der Ehe aufgeben zu wollen (Lösungswille) sei von der Vorinstanz jedoch nicht festgestellt worden. (BSG, B 4 AS 49/09 R)

Wir veröffentlichen jeden Monat Urteile, die für Bezieher von Hartz IV und anderen Sozialleistungen von Bedeutung sind. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel.