Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte01.11.10
Keine Kostenerstattung für Schulbedarf vor dem 1. 8. 2009 für Hartz-IV-Empfänger
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 19.8.2010 entschieden, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vor August 2009 keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Schulbedarf (hier: Schulbücher) haben. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Mit den pauschalierten Regelleistungen sind grundsätzlich alle Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhaltes zu bestreiten. Im schulischen Bereich sah das Gesetz bis zum 1.8.2009 lediglich für mehrtägige Klassenfahrten eine Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme in § 23 Abs 3 Nr. 3 SGB II vor, nicht aber für Schulbedarf. Die mit Wirkung zum 1.8.2009 in das SGB II eingefügte Regelung des § 24a SGB II, die eine eigene Anspruchsgrundlage für eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro im Jahr enthält, gilt nicht für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten. Auch der neue – vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitete – verfassungsrechtliche Leistungsanspruch bei Vorliegen eines „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs“ (Härtefall) stand den Klägern nach Auffassung des BSG für den hier streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung, weil der Bedarf vom Gesetzgeber bereits innerhalb der Regelleistungen zu decken gewesen wäre und es sich darüber hinaus bei den Schulbüchern um einen „einmaligen“ und nicht um einen „laufenden“ Bedarf gehandelt habe. Ein Anspruch über § 73 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger scheitert nach Auffassung des BSG bereits daran, dass es sich bei Schulbedarf nicht um einen „atypischen“ sondern einen typischen Bedarf von Kindern handelt. (BSG, Urteil vom 19.8.2010, B 14 AS 47/09 R)
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