Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte04.08.09

Helge Hildebrandt

Anspruch auf Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Mit seinem wegweisenden Beschluss vom 11.05.2009 (Az.: 1 BvR 1517/08) hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte unbemittelter Rechtssuchender auf Beratungshilfe für die Hinzuziehung eines Anwalts in sozialrechtlichen Angelegenheiten deutlich gestärkt. Stehen zwischen dem Rechtsuchenden und der Behörde Rechtsfragen im Streit, sei es dem Rechtsuchenden wegen der Gefahr von Interessenkonflikten nicht zumutbar, sich kostenlos von der Behörde beraten zu lassen. Die Versagung von Beratungshilfe verletze den Rechtsuchenden in diesem Fall in seinem grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit. Danach sei es geboten, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im außergerichtlichen Rechtsschutz weitgehend anzugleichen. Allein der Anwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege, der frei auswählbar, dessen Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben und der zur Verschwiegenheit verpflichtet sei sowie keine widerstreitenden Interessen vertreten darf, könne die grundgesetzliche gebotene „Waffengleichheit vor dem Recht“ gewährleisten. Dies gelte im Besonderen auch für das Sozialrecht als einer Spezialmaterie, „die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet“ und deswegen ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Nr. 4 BerHiG aufgenommen worden sei.