Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte09.10.09

Helge Hildebrandt

Ersatz für beim Umzug zerstörte Möbel

Hartz-IV-Bezieher haben einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, wenn bei einem Umzug Möbel zerstört werden. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 1.7.2009. Die Vorinstanzen hatten noch geurteilt, dass es sich in diesem Fall nicht um eine „Erstausstattung“ handeln würde, sondern um eine „Ersatzbeschaffung“. Denn der Bedarf trete nicht zum ersten Mal auf. Das BSG hat diese Urteile aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung diejenigen Fälle „wertungsmäßig gleichzustellen“ seien, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug unbrauchbar werden. Das Gericht beruft sich dabei auf die Motive des Gesetzgebers. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Leistungen für eine Erstausstattung z.B. auch nach einen Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen, also in typischen Situationen der „Ersatzbeschaffung“ schon einmal vorhandener Gegenstände. Bereits zuvor entschieden hatte das BSG, dass auch für einzelne Gegenstände und nicht nur die komplette Erstausstattung Leistungen erbracht werden können. (Az.: B 4 AS 77/08 R)