Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte 03.09.09
Keine Versagung von Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung in Erstattungsfällen
Jeder Hartz-IV-Empfänger wird ein Lied davon singen können: Benötigt die ARGE irgendwelche Unterlagen, flattert ein stets ausnehmend freundlich formuliertes Behördenschreiben ins Haus, das im Falle von Betriebskostenguthaben etwa so lauten kann: „Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht bitte ich Sie, bis spätestens zum 20.09.2009 folgende Unterlagen vorzulegen: Ihre Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006.“ Weiter unten folgt sodann der Hinweis: „Sollten Sie bis zum o.g. Termin nicht antworten bzw. die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde ich die Geldleistung für Sie (...) bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen.“ Was wenige wissen: Eine Leistungsversagung wäre hier gar nicht zulässig! Denn selbst wenn es in 2006 zu einer Überzahlung gekommen wäre, resultiert hieraus allenfalls ein Rückforderungsanspruch. Ein Leistungsentzug für die Zukunft ist jedoch nur möglich, wenn die Leistungsvoraussetzungen in dem Zeitraum, in dem die Leistungen entzogen werden sollen, nicht „nachgewiesen“ sind (§ 66 Abs. 1 SGB I). Auch die Umdeutung einer Rücknahmeentscheidung in eine Entziehung scheidet aus, weil eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann (§ 43 Abs. 3 SGB X). (BSG, Urteil vom 20. 10. 2005 – B 7a/ 7 AL 102/ 04 R) <


