Hartz IV im Urteil der Sozialgerichte01.08.10

Helge Hildebrandt

Fahrtkostenerstattung und steuerfreie Nachtzuschläge sind kein Einkommen

Gerade im Bereich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse – z.B. bei Zeitungsausträgern – zahlen Arbeitgeber zusätzlich zu dem Arbeitslohn häufig steuerfreie Nachtzuschläge und gewähren eine Fahrtkostenerstattung. Die ARGEN rechnen auch diese zusätzlichen Arbeitgeberleistungen regelmäßig als Einkommen auf den Sozialleistungsan­spruch an. Die Rechtmäßigkeit einer Anrechnung ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dazu in einer jüngeren Entscheidung vom 27.01.2010 entschieden, dass steuerfreie Nachtzuschläge zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II darstellen, die nicht zum einzusetzenden Nettoeinkommen zählen. Denn Nachtarbeitszuschläge decken zur Überzeugung des Senates auch einen besonderen Verpflegungsmehraufwand ab, weil Nachtarbeit den Menschen physisch stärker beanspruche als Arbeit, die am Tage geleistet werde und deshalb zusätzliche Mahlzeiten erfordere. Fahrgeld wurde bisher von der Bundesagentur für Arbeit selbst als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II gewertet, soweit diese die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertig sind. (LSG NRW, L 7 AS 81/09, nicht rechtskräftig)

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