Neue Mietobergrenzen in Kiel08.06.09
Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gelten in Kiel faktisch neue Mietobergrenzen.
Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gelten in Kiel faktisch neue Mietobergrenzen. An dem für Kiel zuständigen Sozialgericht Schleswig hat sich eine überwiegende Rechtsauffassung herausgebildet, nach der unabhängig vom Baualter der Gebäude folgende Obergrenzen
gelten: Einpersonenhaushalt (bis 50 Quadratmeter) 301,50 Euro, zwei Personen (60 Quadratmeter) 361,80 Euro, drei (75 Quadratmeter) 453 Euro, vier (85 Quadratmeter) 508,30 Euro; fünf (95 Quadratmeter) 568,10 Euro und sechs (105 Quadratmeter) 627,90 Euro. Derzeit werden diese Mietobergrenzen von den Kieler Sozialbehörden allerdings noch nicht von allein angewandt. Deshalb erhalten zurzeit nur diejenigen Hilfebedürftigen auch die ihnen zustehenden Unterkunftsleistungen, die von den Behörden die Anerkennung höherer Obergrenzen fordern.

