Wichtige Urteile zum Sozialrecht01.01.12
Bei Pauschalmieten kein Stromkostenabzug
Zahlen Hartz IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten werden, darf das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft trotzdem nicht um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie kürzen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 24.11.2011. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zahlte ein ALGII-Bezieher für ein Zimmer, welches er zur Untermiete bewohnte, monatlich pauschal 110 Euro inklusive aller Nebenkosten
einschließlich Strom. Obwohl die Unterkunftskosten sehr günstig waren,
zog das Jobcenter in Hamburg 28 Euro für Strom von den Leistungen für
die Unterkunft ab. Das BSG urteilte, das LSG Hamburg habe zutreffend entschieden, dass für die vom Jobcenter vorgenommene Kürzung der Leistungen für die Unterkunft um einen aus den Regelleistungen ermittelten
Anteil für Haushaltsenergie keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Das Leistungssystem des SGB II lasse eine individuelle Bedarfsermittlung bei den
in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Insbesondere sei die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasseraufbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 1 SGB II neuer Fassung („ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“) fortentwickelt hat, nicht auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete übertragbar. (BSG, Urteil
vom 24.11.2011, B 14 AS 151/10 R)


