Verspätete Betriebskostenabrechnung?01.04.10
Experten vom Mieterverein zu Mietrechtsfragen
Ihr Vermieter ist nicht der schnellste. Gerade erst hat er es geschafft, Ihnen die Betriebskostenabrechnung für 2008 vorzulegen. Nachzahlung: satte 200 Euro. Diese Forderung können Sie getrost zurückweisen. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass eine Abrechnung bis zum „Ablauf des zwölften Monats nach- Ende des Abrechnungszeitraums“ vorzulegen ist. Sie hätten die Abrechnung 2008 also spätestens am 31.12.2009 in Händen halten müssen. Um eine gute Ausrede ist Ihr Vermieter allerdings nicht verlegen: Das Abrechnungsunternehmen hat Schuld – die Unterlagen wurden verschlampt. Kann schon sein, ist aber unbeachtlich. Für Fehler seiner „Erfüllungsgehilfen“ muss der Vermieter selbst geradestehen. Und wenn die Abrechnung statt der Nachzahlung ein größeres Guthaben erbracht hätte? Dann können Sie als Mieter dieses Geld sehr wohl noch einfordern, es gegebenenfalls sogar gegen die Miete aufrechnen, wenn Ihr Vermieter wieder langsam ist. Und dann gibt es noch § 556 Abs. 6 BGB. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam, heißt es dort. Allerdings: Auch für Mieter läuft eine Frist. Einwendungen gegen eine Heiz- oder Betriebskostenabrechnung müssen bis zum „Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung“ erhoben werden. Sie sind unbeachtlich, wenn sie verspätet vorgebracht werden. Und für jede Abrechnung gilt: überprüfen Sie auch die Summe Ihrer Vorauszahlungen – selbst die wird häufig falsch angegeben.
Expert/innen des Kieler Mietervereins zu aktuellen Mietrechtsfragen. Diesen Monat schreibt die Volljuristin Antje Ahrens. Bei Anregungen und Fragen können unsere Leser/ innen sich direkt an den Mieterverein wenden. Eine Mitgliedschaft ist erforderlich. Für Bezieher von Sozialleistungen gibt es einen Beitragsnachlass von 30 Prozent. Mieterverein in Kiel, Eggerstedtstr. 1, Tel.: (04 31) 97 91 90.


