Anspruch behinderter Studierender auf Zuschuss zur Miete

Behinderte Studierende, die wegen BAföG-Bezugs keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach SGB II (Hartz IV) oder Sozialhilfe (SGB XII) haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten.

Die Klägerin ist auf einen Rollstuhl angewiesen und lebt in einer behindertengerecht ausgestatteten Wohnung. Für die Dauer ihres Hochschulstudiums erhielt sie BAföG, das u.a. Anteilige Unterkunftskosten von 224 Euro umfasste. Ihren Antrag auf zuschussweise Übernahme der Differenz zu ihren tatsächlichen Unterkunftskosten lehnte zunächst das beigeladene Jobcenter und für Folgezeiträume der beklagte Sozialhilfeträger ab. Ihre hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben. Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Studentin schließlich Recht. Zwar war dem BSG eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als zuständig gewordenem Rehabilitationsträger nicht möglich. Es wies aber darauf hin, dass eine Wohnung nicht nur der Sicherung des »Grundbedürfnisses des Wohnens« dient, sondern grundsätzlich auch sozialer Teilhabe. Verbleibt ein nicht gedeckter Unterkunftsbedarf, sind diese zur Sicherstellung gleichberechtigter Teilhabe behinderter Menschen zu erbringen. Der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen den nach dem SGB II und SGB XII (abstrakt) »angemessenen« Kosten der Unterkunft (sog. Mietobergrenzen) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten (BSG, Urteil vom 04.04.2019, B 8 SO 12/17 R)

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