Hartz IV: Garagenkosten sind Kosten der Unterkunft

Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen ist.

Die Kläger bewohnten eine Mietwohnung mit Tiefgaragenstellplatz, für den monatlich 25,56 Euro als sog. »Garagenzuschlag« zu zahlen waren. Der Mietvertrag über den Stellplatz wurde nicht separat geschlossen, der Mietvertrag sah keine Möglichkeit der Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz vor. Das beklagte Jobcenter bewilligte ungekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung, lehnte eine Übernahme der Stellplatzkosten aber ab.

In letzter Instanz bestätigte das Bundessozialgericht (BSG), dass den Klägern höhere Leistungen für ihre Unterkunft unter Berücksichtigung des sog. »Garagenzuschlags« zustehen. Es bestehe insbesondere auch keine Obliegenheit zur Kostensenkung durch Untervermietung des Stellplatzes, denn weder auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze voraussetzt, noch auf den allgemeinen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, bei dem es sich nicht um einen eigenständigen Ausschlusstatbestand handele, könne eine solche Obliegenheit gestützt werden. (BSG, Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 39/20 R)

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