Hartz IV: Umzug muss auch für Kinder und Alleinerziehende zumutbar sein

Leben Bezieher von ALG II in einer nach den Vorgaben ihrer Stadt oder Gemeinde zu teuren Wohnung, sind sie verpflichtet, ihre Unterkunftskosten – in der Regel durch Umzug – auf ein angemessenes Maß zu senken. Allerdings sind auch zu hohe Mietkosten so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Unterkunftskosten zu senken, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Unzumutbar ist ein Umzug auch dann, wenn ALG-II-Bezieher ihr »soziales Umfeld« aufgeben müssen, um eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Suchumfeldes sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische LSG entschieden, dass es einem 14-Jährigen, der seine Schule gerade erst gewechselt hat, nicht zuzumuten ist, allein zur Senkung der Unterkunftskosten ein weiteres Mal die Schule zu wechseln oder aus einem weit entfernten Kieler Stadtteil mit dem Bus zur Schule zu fahren. In einer weiteren Entscheidung befand das Schleswig-Holsteinische LSG, dass eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern derzeit auf eine Wohnung im Stadtteil Friedrichsort oder im Nahbereich hierzu angewiesen ist, welche der Bindung an ihr persönliches Umfeld Rechnung trägt. (BSG, Urteil vom 20.08.2012, B 14 AS 13/12 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER und Beschluss vom 04.07.2018, L 6 AS 105/18 B ER)

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