Bei Auszug streichen? Da gibt es doch so ein neues Gesetz …

Viele Mietende wenden sich an ihren Mieterverein, um zu erfahren, ob sie am Ende des Mietverhältnisses sogenannte Schönheitsreparaturen, also Anstreich- und Tapezierarbeiten, in der Wohnung durchführen müssen. Nicht selten gehen sie mit den Worten "da gibt es doch so ein neues Gesetz, dass Mietende dies nicht mehr müssen" davon aus, dass sie hierzu nicht verpflichtet sind – leider falsch.

Die gesetzliche Regelung ist so alt wie das Bürgerliche Gesetzbuch (125 Jahre) und hat sich im Wesentlichen nicht geändert. Sie besagt, dass Vermietende grundsätzlich verpflichtet sind, diese Arbeiten durchzuführen. Allerdings kann diese Verpflichtung vertraglich auf die Mietenden übertragen werden, was häufig geschieht.

Ob Mietende tatsächlich diese Arbeiten leisten müssen, hängt von vielen Kriterien ab. So spielt es etwa eine Rolle, wie die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses übergeben wurde und ob die mietvertragliche Vereinbarung wirksam ist. Hier sind insbesondere viele Gerichtsentscheidungen, die zu diesem Thema ergangen sind, zu berücksichtigen. So haben Gerichte die Übertragung der Verpflichtung auf Mietende etwa dann für unwirksam erklärt, wenn sie diese unbedingt nach Ablauf bestimmter Fristen, unabhängig vom Zustand der Wohnung, durchzuführen hatten. Auch wenn im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durchgeführt werden sollen und bei Mietende zusätzlich, ist die Vereinbarung grundsätzlich unwirksam. Auch der Zustand der Dekoration bei Mietende kann entscheidend sein für die Frage, ob eine Verpflichtung besteht, Schönheitsreparaturen vorzunehmen.

Mietende sollten sich im Zweifel rechtskundigen Rat einholen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten besteht, da andernfalls hohe Forderungen des Vermietenden drohen.

Expert/innen des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne des stv. Geschäftsführers Carsten Wendt.