HEMPELS Verkäufer im Café

Vereinssatzung HEMPELS e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen HEMPELS e. V.
Er hat seinen Sitz in Kiel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Direkte Hilfe durch Vereinsaktivitäten wird Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO zuteil.

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger, von Armut betroffener oder gefährdeter Personen in Schleswig-Holstein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Initiativen und Projekte, die einerseits aufgrund des Gedankens der Hilfe zur Selbsthilfe Wege aus der Armut oder Gefährdung weisen und/oder andererseits für die Belange von Armut betroffenen oder gefährdeten Menschen öffentlich eintreten.

3. Gegenstand der Vereinsaktivitäten ist die Hilfe für Personen im Sinne des §53 Nr. 1 und 2 AO durch die Herstellung und den Vertrieb des Magazins „HEMPELS“, durch den Betrieb einer karitativen Suppenküche in Kiel,den Betrieb der Aufenthaltsstätte „Café zum Sofa“ sowie des Trinkraums Gaarden in Kiel und die Schärfung öffentlichen Bewusstseins für die Lage der Armutsbevölkerung in Schleswig-Holstein. Die Suppenküche, das „Cafe zum Sofa“ sowie die Trinkräume können auch gemeinsam mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen betrieben werden. Der Verein bietet dem o.g. Personenkreis die Möglichkeit, durch die Mitarbeit in Redaktion und Produktion des Magazins sowie durch den Verkauf des Produktes zum eigenen Lebensunterhalt beizutragen und leistet damit einen Beitrag zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zur sozialen Integration. Zum Gegenstand der Vereinsaktivität soll darüber hinaus auch die Veröffentlichung von Broschüren und Büchern zum Thema gehören. Die Hilfe soll auch die psychosoziale Begleitung umfassen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die HEMPELS Stiftung, die es ausschließlich für mildtätige Zwecke im Rahmen der Armutsbekämpfung zu verwenden hat.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die bereit und in der Lage sind, sich kontinuierlich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

3. Der Aufnahmeantrag ist mit zwei positiven Voten von Mitgliedern des Vereins schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer Frist von vier Wochen, nachdem der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, wird der Antrag auf der nächst erreichbaren Mitgliederversammlung verhandelt. Für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist eine ¾ – Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich.

4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder den Austritt des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Jahresbeitrag wird in voller Höhe berechnet. Die Mitgliedschaft ruht, wenn der Mitgliedsbeitrag am 31.12. eines Jahres noch nicht bezahlt ist, per sofort und endet mit Ablauf des darauf folgenden Jahres, sofern bis dahin die Beitragsrückstände nicht vollständig ausgeglichen sind.

5. Sofern das Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen für seine Aufnahme (§4, Abs. 2) erfüllt, kann es nach Anhörung zum Jahresende ausgeschlossen werden, sofern es nicht bis zu diesem Zeitpunkt glaubhaft macht, dass es die o.g. Voraussetzungen wieder erfüllt.

6. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Vorstandsbeschluss oder Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen einen alleinigen Vorstandsbeschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

7. Bei Bedarf können Mitglieder Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausüben. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 1 trifft der Vorstand, soweit Mitglieder betroffen sind, die zugleich Mitglieder des Vorstandes sind, trifft die Mitgliederversammlung diese Entscheidung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Zulässiger Gegenstand des Dienstvertrages darf nur eine Tätigkeit sein, die nicht schon Bestandteil der ehrenamtlichen Aufgaben der Vereinsmitglieder ist und höchstens angemessen entgeltet werden.

§ 5 Fördermitglieder

1. Jede/r, der/die die Ziele des Vereins unterstützen will, kann förderndes Mitglied des Vereins werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

2. Der Eintritt in den Verein als Fördermitglied muss schriftlich erklärt werden, er wird (außer bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand) wirksam mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrages auf einem Vereinskonto. Gegenüber einer ablehnenden Entscheidung steht dem/der Antragsteller/in der Weg zur Mitgliederversammlung offen.

3. Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes oder durch Einstellung der Beitragszahlungen mit Ablauf des Zeitraumes der letzten Beitragszahlung. Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand erlässt auf dieser Basis die jeweils gültige Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie die Geschäftsführung . Eine Tätigkeit als Vorstand schließt die Wahrnehmung des Amtes des Geschäftsführers in der Regel aus.

2. Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Beiräte berufen werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Soweit nicht durch Gesetz, diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Vorstand, die Geschäftsführung oder ein Beirat beauftragt ist, werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

2. Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht.

3. Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur ordentliche Mitglieder. Bei Beschlüssen, die den fördernden Mitgliedern besondere Pflichten wie Beitragszahlungen auferlegen, haben Fördermitglieder insoweit ebenfalls Stimmrechte.

4. Der Vorstand soll einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus stets einzuberufen, wenn dies die Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Verlangen eines Viertels der ordentlichen Mitglieder unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange sie ordnungsgemäß einberufen wurde und zehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Die Einladung muss unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung im vereinseigenen Magazin „HEMPELS“ erfolgen. Die Sitzung darf frühestens 14 Tage nach dem letzten Erscheinungstag der betreffenden Ausgabe stattfinden. Die Einberufung kann stattdessen auch postalisch oder per E-Mail, spätestens 14 Tage vor der Sitzung erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Tagesordnung mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder zu erweitern. Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstandes, eine Satzungsänderung, den Ausschluss einzelner Mitglieder oder die Auflösung des Vereins.

6. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins, der Satzungsänderung oder des Ausschlusses eines Mitgliedes sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich. Der Vorstand kann nur durch die Neuwahl eines anderen Vorstandes abgewählt werden. Andere Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande, Einvernehmen ist jedoch anzustreben.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der/die Protokollführer/in zu unterschreiben hat.

8. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

(a) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(b) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(c) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(d) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn-alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, -bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und -der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(e) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/n/innen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeder Vorstand muss ordentliches Mitglied sein. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgevorstandes im Amt.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben an andere Personen zu delegieren.

5. Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

6. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen. Beschlüsse sollen möglichst einvernehmlich erfolgen, im Zweifel entscheidet die Mehrheit.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit auf Grund von Tod oder Rücktritt aus dem Amt, so rückt ein Ersatzvorstand, der/die von der Vereinsversammlung bei jeder Vorstandswahl zusätzlich gewählt wird, bis zum Ende der Amtszeit nach.

8. Mitarbeiter des Vereins können neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch Mitglieder des Vorstands sein.

§ 10 Die Geschäftsführung

1. Der Vorstand beruft eine Person zur entgeltlichen Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.

2. Die Geschäftsführung übernimmt die verantwortliche Verwaltung aller Finanzgeschäfte des Vereins sowie die Gestaltung aller Verträge zwischen Verein und öffentlichen oder privaten Geschäftspartnern. Die Geschäftsführung erstellt die jährlichen Geschäftsberichte für die Vereinsversammlung und erstattet dem Vorstand wöchentlich Bericht über alle Geschäftstätigkeiten.

3. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Vorstandes, um Verpflichtungen über 2.500 EUR zu Lasten des Vereins einzugehen oder Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit von über einem Jahr zu begründen.

4. Der Vorstand kann die Geschäftsführung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten abberufen. Bei schuldhafter Verletzung der Interessen des Vereins durch die Geschäftsführung ist der Vorstand zur sofortigen Übernahme der Aufgaben der Geschäftsführung berechtigt.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählte Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer geprüft. Diese müssen keine Vereinsmitglieder sein. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Kiel, 01.01.2024

Das Straßenmagazin für Schleswig-Holstein

HEMPELS e. V.
Schaßstr. 4
24103 Kiel
Tel.: (04 31) 67 44 94
Fax.: (04 31) 6 61 31 16
E-Mail: verwaltung@hempels-sh.de

Bankverbindung
Förde Sparkasse
IBAN: DE66 2105 0170 1004 0834 14
BIC: NOLADE21KIE

St.-Nr.: 1929184342
HEMPELS e. V. ist vom Finanzamt Kiel (Nord, GL 4474) als mildtätig anerkannt