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Satzung der HEMPELS-Stiftung

Satzung                                           

der gemeinnützigen, nichtrechtsfähigen                                                         

HEMPELS-Stiftung…

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform     

(1) Die Stiftung führt den Namen “HEMPELS-Stiftung".

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung und wird verwaltet durch die Diakonie-Stiftung Schleswig-Holstein. Diese handelt auf der Grundlage des jeweils geltenden Vertrages im Rechtsverkehr für sie.

(3) Sitz der Stiftung ist der Geschäftssitz der Diakonie-Stiftung Schleswig-Holstein.

 

 

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung des Wohlfahrtswesens und die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von §53 der Abgabenordnung(AO).

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. unmittelbare finanzielle Hilfen für hilfsbedürftige Personen -im Sinne von § 53 AO- in Schleswig-Holstein zur Überwindung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

b. durch die Förderung von Maßnahmen und Projekten, die unverschuldet in Not geratenen Menschen helfen, die Folgen einer Notlage zu überwinden; dies kann z.B. erfolgen durch die Bereitstellung von Mitteln

-  zur Durchführung von Hilfsangeboten für betroffene Personen

-  zur Stärkung von Selbsthilfebemühungen, wie z.B. der Errichtung von Selbsthilfegruppen und der Durchführung regelmäßiger Gruppenangebote.

Insbesondere die Aktivitäten des Vereins HEMPELS e.V. in Kiel sollen gefördert werden.

c. die Gewährung von Hilfsdarlehen (Co-Finanzierung) an Personen und/oder Einrichtungen zur Realisierung von Projekten und Vorhaben, die aus Armut und sozialer Ausgrenzung herausführen. Die Vergabe von Darlehen wird durch Vergaberichtlinien geregelt. 

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

(6) Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen.

 

§ 3 Vermögen

(1) Das Grundstock-Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft bestimmten Betrag. Das Vermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Vermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Ethische, soziale oder ökologische Grundsätze können bei der Anlageform berücksichtigt werden.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) anzunehmen.

(3) Zuwendungen, die von der oder dem Zuwendenden dazu bestimmt wurden, wachsen dem Stiftungsvermögen zu (Zustiftungen).

 

§ 4 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind insbesondere die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen Dritter, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen

Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Stiftung darf im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

(4) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht.

 

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat wahrt die Interessen der Stiftung und entscheidet insbesondere über die Verwendung der Erträge aus dem Stiftungsvermögen.

(2) Der Stiftungsrat wird gebildet aus 2 Mitgliedern die der Stifter benennt (1. Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des jeweiligen Vorstandes des HEMPELS e.V., Kiel) und  2 Mitgliedern des jeweiligen Vorstandes der DiakonieStiftung Schleswig-Holstein.

 

Der erste Stiftungsrat besteht aus:

(a) Herrn Joachim Tein

(b) Frau Catharina Paulsen

(c) Herrn Heiko Naß

(d) Herrn Bernd Hannemann

 

(3) Der Stifter (2 Mitglieder des Vorstandes von HEMPELS e.V. gemäß § 5 (2) der Satzung) ist geborenes Mitglied des Stiftungsrates. Im Falle der Auflösung des Vereins HEMPELS e.V., Kiel, bleibt der zuletzt amtierende Vorstand im Amt. Nach dem Tode der verbliebenen -vom Stifter benannten- Mitglieder  ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Diese kann befristet erfolgen, wobei mehrfache Wiederwahl zulässig ist. Die gem. §5 Abs. 2 genannten Mitglieder der DiakonieStiftung Schleswig-Holstein werden durch diese benannt

(4) Vorsitzende/r des Stiftungsrats ist der/die 1. Vorsitzende des HEMPELS e.V. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(5) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Leitung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage, sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsrates verkürzt werden. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Stiftungsratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

(7) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 und des § 9 mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(8) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzusenden. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

(9) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages über die Verwaltung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

 

§ 7 Verwaltung
Die Diakonie-Stiftung Schleswig-Holstein verwaltet das Vermögen getrennt von ihrem Vermögen.

Sie vergibt die Stiftungsmittel nach einer entsprechenden Entscheidung des Stiftungsrates der HEMPELS-Stiftung und wickelt die Fördermaßnahmen ab. 

Die DiakonieStiftung Schleswig-Holstein legt dem Stiftungsrat im 2. Quartal eines jeden Jahres einen auf den 31.12. des Vorjahres erstellten Bericht vor, der die Vermögenslage und die Mittelverwendung erläutert.

 

§ 8 Satzungsänderungen
(1) Die Änderung der Satzung ist insbesondere zulässig, wenn

1.  die nichtrechtsfähige in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden soll 

 oder
2. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden
oder
3. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung der             einfachen Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates, analog § 5 (7).

(3) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung sind vorher mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

 

§ 9 Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Stiftungsrat die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Dazu bedarf es mindestens zwei aufeinander folgender Sitzungen, zwischen denen mindestens vier Wochen liegen müssen und bei der alle Stiftungsratsmitglieder anwesend sein müssen. In der ersten Sitzung sind das Vorhaben und die Gründe ausführlich zu erläutern bzw. zu erörtern. Der Beschluss zur Auflösung oder Zusammenlegung kann erst in der zweiten Sitzung gefasst werden und bedarf der Einstimmigkeit aller Stiftungsratsmitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist dabei nicht zulässig.

(2) Bei der Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung ist der erklärte oder mutmaßliche Stifterwille gemäß § 2 dieser Satzung zu beachten und soweit wie möglich zu erhalten. Der Beschluss über die Zusammenführung ist mit dem Beschluss über die Satzung der neuen Stiftung zu verbinden.

(3) Für die Einladungen zu den beiden Sitzungen gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an den HEMPELS e.V., für den Fall, dass dieser nicht mehr existiert, an die DiakonieStiftung Schleswig-Holstein oder deren Rechtsnachfolgerin. Das übernommene Stiftungsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

Rendsburg, den 05. Dezember 2014