Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen bei der Wärmeversorgung

Mit diesem Beitrag stellen wir Ihnen die staatlichen Entlastungsmaßnahmen bei der Wärmeversorgung vor. Dezember 2022: Eine direkte Entlastung gab es nur für Mieterinnen und Mieter, die einen direkten Vertrag mit dem Wärmeversorger hatten. Den Abschlag für den Dezember 2022 übernahm dann der Staat.

Für alle übrigen Mieter macht sich die Entlastung erst bei Erteilung der Heizkostenabrechnung ihres Vermieters bemerkbar. Dieser bekam die Entlastung im Dezember 2022 in Höhe des durchschnittlichen Jahresverbrauchs auf Grundlage einer Hochrechnung aus dem September 2022 multipliziert mit dem Arbeitspreis des Energieversorgers im Dezember 2022. Die Information der Höhe seiner Entlastung hätte er bereits im Dezember 2022 an seine Mieter weitergeben müssen. Verstöße bleiben allerdings leider sanktionslos.

Die Preisbremse für Gas und Fernwärme soll zum kommenden März 2023 eingeführt werden und dann rückwirkend ab Januar 2023 gelten. Sie besagt, dass der Gaspreis auf 12 Cent pro kWh und der Preis für Fernwärme bei 9,5 Cent pro kWh gedeckelt wird. Doch Vorsicht: Dieser Deckel gilt nur für 80 Prozent des bisherigen Heizenergieverbrauchs. Wer also nicht 20 Prozent im Vergleich zum bisherigen Verbrauch einspart, muss den vermutlich dann deutlich teureren Marktpreis für Gas und Fernwärme zahlen. Es lohnt sich also in jedem Fall, sparsam zu heizen.

Kommen Sie gut durch den Winter!

Expert/innen des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Volljuristin Birte Kubovcsik.