Es weihnachtet bald – wie Wohnungen dekoriert werden dürfen

Die schönste Jahreszeit beginnt und will zelebriert werden. Insofern ist es für Mieterinnen und Mieter entscheidend zu wissen, was sie in dieser besonderen Zeit des Jahres machen dürfen und was nicht. Die gemietete Wohnung können Mieter grundsätzlich nach Belieben schmücken. Es gilt allerdings zu beachten, dass durch die Dekoration kein Schaden an der Wohnung entsteht. Folglich sind Weihnachtsbäume mit echten Kerzen im Auge zu behalten, da von diesen eine erhöhte Brandgefahr ausgeht. Im besten Fall sollten Feuerlöscher oder ein vorbereiteter Eimer Wasser griffbereit sein.

Hinsichtlich einer Beleuchtung an den Fenstern (innen) und bezüglich des Innenraumes eines Balkons, einer Terrasse oder Ähnlichem ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten. So können zwar Dekoration und Lichterketten aufgehängt werden, allerdings müssen Nachbarn und Vermieter es nicht dulden, wenn die Lichterkette grell blinkt. Im Zweifel ist zu empfehlen, sich im Vorfeld abzustimmen. Das Mietverhältnis schließt die Wohnungstür mit ein, weshalb auch dort Dekoration aufgehängt werden kann. Es ist jedoch auch hier zu beachten, dass die Tür keinen Schaden nimmt.

Alles, was nicht unmittelbar zum Mietverhältnis gehört, darf nur unter bestimmten Umständen von einzelnen Mietern dekoriert werden. So ist im Treppenhaus darauf zu achten, dass die Fluchtwege nicht versperrt werden und sich andere Bewohner an der Dekoration nicht stören. Das Anbringen von Dekorationen an der Hausfassade sollte im Vorfeld mit den jeweiligen Vermietern geklärt werden.

Damit einer besinnlichen Weihnachtszeit nichts im Weg steht, können Mieter sich bei Fragen gerne an ihren Mieterverein wenden.

Expert/innen des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Geschäftsführerin Ann Sophie Mainitz.