Eine große Wohnungsgenossenschaft an der Westküste Schleswig-Holsteins ließ mehreren Mietenden Anfang Februar 2025 Mieterhöhungen zukommen. Es handelte sich um Mieterhöhungen, bei denen die Grundmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst werden sollte.
Die gesetzliche Regelung, von der nicht abgewichen werden darf, sieht vor, dass Mietende die neue Miete mit Beginn des dritten Monats, welcher auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, zu zahlen haben – hier also ggf. ab dem 01.05.2025. Ebenfalls sieht das Gesetz vor, dass Mietende die Zustimmungserklärung bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung abgeben müssen – hier also ggf. bis zum 30.04.2025.
Die Genossenschaft hingegen forderte die Mietenden auf, eine Zustimmungserklärung bereits bis zum 17.02.2025 abzugeben. Damit nicht genug, wurden die Mietenden, die der Aufforderung nicht nachkamen, vom Prokuristen der Genossenschaft mit Schreiben vom 19.02.2025 erneut unter Setzung einer Nachfrist bis zum 07.03.2025 aufgefordert, die Zustimmungserklärung endlich abzugeben. Gleichzeitig wurde in jedem Schreiben behauptet, dass die Frist für eine Mieterhöhung eingehalten worden sei, was nach dem bisher Gesagten schlicht und ergreifend falsch ist. Außerdem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, "soweit die Zustimmung nicht erteilt wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht werden kann".
Ohne Rechtsgrundlage werden die Mietenden folglich von der Genossenschaft unter Druck gesetzt, der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Fall wiegt umso schwerer, als es sich um eine Genossenschaft handelt, die ihren Mitgliedern in besonderer Weise verpflichtet ist. Auch der Umstand, dass diese Vorgehensweise durch einen leitenden Angestellten erfolgt, lässt einen fassungslos zurück. Wir finden: Ein starkes Stück!
Expertinnen und Experten des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Volljuristin Birte Kubovcsik.