Kein Widerrufsrecht bei Mieterhöhungen

Einige Mieterinnen und Mieter kennen das Gefühl, wenn eine Mieterhöhung ins Haus flattert und stimmen aus Vorsorge ernst einmal zu, um sich dann rechtlich beraten zu lassen. Diese Vorgehensweise ist äußerst problematisch. Grundsätzlich hat ein Verbraucher bei einem so genannten Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht. Das ist auch der Fall, wenn er oder sie den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers unterschreibt, zum Beispiel an der Haustür. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und verlängert sich um ein Jahr, wenn der Verbraucher nicht über seine Rechte informiert wird. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt auch für Mieter, als Verbraucher. Der Bundesgerichtshof entschied aber, dass das Widerrufsrecht nicht für Mieterhöhungen gilt. Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht widerrufen werden (BGH VIII ZR 94/17).

Hier hatte ein Mieter zunächst der Mieterhöhung zugestimmt, dann seine Zustimmung widerrufen und – wie es das Gesetz vorsieht – zwischenzeitlich geleistete Zahlungen zurückgefordert, in diesem Fall Mieterhöhungsbeträge von rund 1200 Euro. Der Bundesgerichtshof entschied, das Widerrufsrecht gelte zwar auch im Mietrecht, nicht aber bei Mieterhöhungen auf Vergleichsmiete. Hier sei der Mieter bereits ausreichend über die gesetzlichen Mieterhöhungsregelungen geschützt. Der Vermieter müsse seine Mieterhöhung schriftlich begründen und der Mieter habe während der Zustimmungsfrist ausreichend Zeit, abzuklären, ob er zustimmt oder nicht. Hier brauche er nicht noch ein zusätzliches Widerrufsrecht, das ihn vor Fehlentscheidungen aufgrund psychischen Drucks sowie typischerweise bestehenden Informationsdefiziten schützen soll, wenn ein »schneller« Vertrag an der Haustür oder im Fernabsatz abgeschlossen wird. Aus diesem Grund sollte jede/r Mieterin eine Mieterhöhung rechtlich prüfen lassen, bevor die Zustimmung erfolgt.

Expert/innen des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Volljuristin Stefanie Anschütz.