Ihr Vermieter hat Ihnen eine Mieterhöhung geschickt. Statt einer Unterschrift hat er die Worte „gez. Müller“ unter das Dokument gesetzt. Sie fragen sich, ob die Mieterhöhung nicht schon deswegen unwirksam ist. Nein, ist sie nicht!
Seit einigen Jahren können Erklärungen in „Textform“ abgegeben werden. Dabei muss die Erklärung zwar auch schriftlich abgegeben werden, eine eigenhändige Unterschrift ist aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Es reicht aus, wenn die Person des Erklärenden angegeben wird und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, zum Beispiel durch Nachbildung der Namensunterschrift mit Hilfe eines Faksimiles oder eben durch die Formulierung „gez. Müller“. Will hingegen ein Mieter oder Vermieter das Mietverhältnis kündigen, schreibt das Gesetz weiterhin die Schriftform vor. Das bedeutet, dass die Erklärung bzw. der Vertrag nicht nur zu Papier gebracht, sondern von den Vertragsparteien auch eigenhändig unterschrieben werden muss. Mündliche oder telefonische Kündigungserklärungen sind genauso unwirksam wie Kündigungen per Telefax oder E-Mail.
Mit der Schriftform will das Gesetz eine Warnfunktion auslösen und die Vertragsparteien auf einen höheren Sicherheitsstandard verpflichten. Bei Mieterhöhungen, Modernisierungsankündigungen, Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen, Ankündigung der Aufrechnung oder bei der Zurückbehaltung der Miete wird diese Warnfunktion nicht benötigt, weswegen dafür die Textform zulässig ist.