Mieterhöhung: Wann eine Vergleichsmiete nicht gilt

Trotz der Corona-Pandemie finden immer mehr Mieterinnen und Mieter Mieterhöhungsverlangen im Briefkasten. Diesbezüglich gibt es jedoch einige Dinge, die Betroffene wissen sollten. So dürfen Vermieterinnen und Vermieter ihr Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht ohne Weiteres mit dem Mietspiegel einer anderen Stadt begründen.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 255/18) kann ein/e Vermieter/in eine Mieterhöhung für eine Wohnung in der Stadt Stein nicht mit dem Mietspiegel der Stadt Fürth begründen. Die beiden Städte seien nicht miteinander vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit beider Gemeinden ist jedoch Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Mietspiegels einer anderen Stadt.

Insbesondere die Tatsache, dass in Fürth etwa 125.000 Menschen lebten, Stein dagegen nur circa 15.000 Einwohner habe, spreche laut BGH gegen eine Vergleichbarkeit beider Städte. Auch seien weder die örtlichen Einrichtungen der Grundversorgung (beispielsweise Krankenhäuser) oder sonstiger relevanter Einrichtungen (Kinos, Theater) noch die Infrastruktur (U- und S-Bahn) beider Städte miteinander vergleichbar. Dass beide Gemeinden an die Großstadt Nürnberg angrenzen, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die stark divergierende Einwohnerzahl von Fürth und Stein überwiege das Merkmal der Nähe zur Großstadt. So kann es sich auch mit Kiel (Kieler Mietspiegel) und angrenzenden Gemeinden verhalten.

Allen Mieterinnen und Mietern, die ein Mieterhöhungsverlangen erhalten haben, wird geraten, dieses umgehend auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen und sich dafür gegebenenfalls Hilfe bei einem Mieterverein zu suchen.

Expert/innen des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Geschäftsführerin Ann Sophie Mainitz.