Sie haben Post von Ihrem Vermieter und ahnen nichts Gutes. Zu recht! „Hiermit erhöhe ich Ihre Miete gemäß § 558 BGB um 20 Prozent vom Beginn des übernächsten Monats an.“ Mit dieser fröhlichen Mieterhöhung bittet Ihr Vermieter Sie zur Kasse.
Und tatsächlich: In § 558 Abs. 3 BGB steht etwas von 20 Prozent und einer Kappungsgrenze. Gemach! Die Regelung wird häufig missverstanden. Nicht nur von Ihrem Vermieter. Tatsächlich handelt es sich dabei um einen Schutzmechanismus.
Das Gesetz bestimmt, dass eine gerechtfertigte Mieterhöhung maximal 20 Prozent in drei Jahren ausmachen darf und zwar auch dann, wenn eigentlich sogar eine höhere Mieterhöhung erforderlich wäre, um die Miete auf das ortsübliche Niveau anzuheben. Zum Beispiel: Nach dem Mietspiegel wäre Ihre Wohnung 450 Euro wert. Tatsächlich zahlen Sie jedoch seit vier Jahren nur 300 Euro. In diesem Falle dürfte also die Miete um maximal 20 Prozent auf 360 Euro steigen. Wenn Sie für dieselbe Wohnung schon 480 Euro zahlen, ist eine weitere Anhebung nach dem Vergleichsmietenverfahren unzulässig – die 20-Prozent-Kappungsgrenze spielt keine Rolle mehr. Und wieso steht da auch etwas von 15 Prozent? Die niedrigere Grenze gilt nur in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist. Ausgehend von 300 Euro dürfte eine Mieterhöhung dort nur 45 Euro betragen. Die dafür erforderliche Verordnung hat unser Innenministerium zwar geprüft aber bislang nicht erlassen. Schade. Aber aufgepasst! Die Kappungsgrenze sagt nichts über den tatsächlichen Wert Ihrer Wohnung aus.