Sonderkündigungsrecht

Viele Mieter/innen fürchten die Kündigung der eigenen Wohnung durch Vermieter/innen. Aus diesem Grund sollten Mieter/innen einiges wissen. Mieter/innen, die die Miete pünktlich zahlen und die Regeln des Mietvertrages einhalten, kann nur in Ausnahmefällen gekündigt werden, zum Beispiel, wenn Vermieter/innen ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf geltend machen. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine wichtige Ausnahme. Wohnen Mieter/innen und Vermieter/innen "unter einem Dach" in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder in einem Zweifamilienhaus, können Vermieter/innen kündigen, ohne einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, wie Eigenbedarf, zu haben – also praktisch grundlos. Hintergrund dieses Sonderkündigungsrechts ist die besondere Wohnsituation von Mieter/innen und Vermieter/innen, die wegen der typischen Bauweise eines Ein- oder Zweifamilienhauses in enger Tuchfühlung zusammenleben.

Selbst in größeren Gebäuden als Ein- und Zweifamilienhäusern kommt das Sonderkündigungsrecht in Betracht, wenn neben den beiden Wohnungen für Mieter/innen und Vermieter/innen noch Gewerberäume im Haus existieren. Haben Mieter/innen allerdings eine Wohnung in einem Haus mit drei Wohneinheiten angemietet, haben Vermieter/innen kein Sonderkündigungsrecht, auch dann nicht, wenn zwei Wohnungen zu einer zusammenlegt werden oder eine Wohnung als Gewerbe- oder Büroraum genutzt wird.

Berufen sich Vermieter/innen auf das Sonderkündigungsrecht, verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate. Bei einer Mietdauer von bis zu 5 Jahren haben Vermieter/innen dann beispielsweise eine Kündigungsfrist von 6 statt 3 Monaten einzuhalten. Außerdem können sich Mieter/innen gegen die Kündigung der Vermieter/innen noch mit Hilfe der so genannten Sozialklausel wehren, indem sie sich auf Härtegründe, wie Krankheit, hohes Alter, fehlender Ersatzwohnraum usw., berufen. Dann muss ggf. das Gericht zwischen den berechtigten Interessen der Vermieter/innen, wie sie im Kündigungsschreiben aufgeführt wurden, und denen der Mieter/innen und ihrer Familie abwägen.

Expert/innen des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne des Volljuristen Thomas Galazka.