Vorsicht bei Mieterhöhungen

Neben den gesetzlichen Mieterhöhungsmöglichkeiten der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, Stichwort Mietspiegel oder die Angaben von Vergleichswohnungen sowie nach Durchführung von Modernisierungen, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer einvernehmlichen Mietanpassung zwischen den Vertragsparteien vor. Soweit ist dies wenig überraschend, beruht jedoch auf einer vollkommen freiwilligen Zustimmung der Mietparteien.

Immer mehr Hausverwaltungen und Vermieter gehen jedoch jüngst dazu über, solche Angebote auf Erhöhung der Miete in ihren Anschreiben wie ein formelles Mieterhöhungsbegehren auszuformulieren. So steht zwar im Betreff oftmals, dass es sich um eine einvernehmliche Mieterhöhung handelt, im Schreiben wird dann jedoch unzulässig Druck aufgebaut, indem auf eine – tatsächlich nicht bestehende – Klagemöglichkeit nach Ablauf einer meist sehr kurz bemessenen Zustimmungsfrist hingewiesen wird. Garniert wird dies häufig mit dem Hinweis, dass ja schließlich alles teurer geworden wäre.

Auf diese Weise wird häufig versucht, eine eigentlich nicht gerechtfertigte Miete durchzusetzen. Nicht selten verstoßen solche Erhöhungsverlangen auch noch gegen die gesetzliche Kappungsgrenze, die bei Vergleichsmieten in Höhe von 20 Prozent binnen drei Jahren gilt. Es ist daher höchste Vorsicht geboten, wenn der Vermieter ein vermeintlich wohlwollendes Angebot auf Erhöhung der Miete unterbreitet. Seien Sie in solchen Fällen bitte wachsam und lassen Sie es bei Zweifeln sachkundig prüfen.

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