Wann eine Mieterhöhung unwirksam ist

Viele Mieter haben schon mit Schrecken eine Mieterhöhung im Briefkasten vorgefunden. Allerdings muss man bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB genau hinschauen. So entschieden die Amtsgerichte Ludwigsburg (7 C 1931/16) und München (472 C 23258/17), dass Mieterhöhungen, die Vermieter auf eine Auskunft der Stadtverwaltung oder auf Vergleichszahlen eines Internetportals stützen, schon aus formellen Gründen unwirksam sind.

Das Gesetz bestimmt, dass zur Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auf einen Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen, ein Sachverständigengutachten oder auf eine Mietdatenbank zurückgegriffen werden muss. Andere Begründungsmittel sieht das Gesetz nicht vor.

So betonte auch das Amtsgericht Ludwigsburg, dass Auskünfte der Gemeinde oder der Stadt kein geeignetes Begründungsmittel seien, dass die Ämter in der Regel keine Daten hätten, um solche Auskünfte zu erteilen, und der Mieter diese Angaben auch nicht überprüfen könne, weil jegliche Befundtatsachen, die einer solchen Auskunft zugrunde liegen, fehlen.

Auch Preisübersichten von Banken, Maklerverbänden oder Wohnungsvermittlungsbörsen im Internet, wie zum Beispiel ImmobilienScout24 oder Immonet, sind untaugliche Begründungsmittel. Mieterhöhungen, die auf derartige Informationen gestützt werden, sind unwirksam. Mieter müssen nicht bezahlen. Das bestätigte jetzt auch noch einmal das Amtsgericht München. Die ortsübliche Vergleichsmiete hat nichts mit den aktuellen Angebotsmieten auf Immobilienportalen zu tun.

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