Die Sonne gewinnt an Kraft, es blüht allenthalben, den Menschen zieht es ins Freie. Glücklich die, die auch an die eigenen vier Wände anschließend einen Außenbereich in Form eines Balkons oder einer Terrasse haben. Wie immer sollte man allerdings darauf achten, dass man andere durch die Nutzung des Balkons nicht über Gebühr strapaziert.
Grundsätzlich sind Mieterinnen und Mieter frei in der Nutzung, sofern Rechte anderer nicht verletzt werden. So ist es grundsätzlich erlaubt, auf dem Balkon Wäsche zum Trocknen oder einen unauffälligen Sichtschutz zu installieren, gegebenenfalls auch eine Parabolantenne aufzustellen. Auch gärtnerisch dürfen sich Mieterinnen und Mieter betätigen. So spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Blumenkästen zur Innenseite des Balkons angebracht werden. Eventuell herabfallende Blätter müssen die darunter wohnenden Mitbewohner grundsätzlich ebenfalls dulden.
Wenn der Balkon reparaturbedürftig ist, muss der Vermieter die notwendigen Instandsetzungsarbeiten durchführen. Kosten dürfen dem Mieter insofern nicht entstehen. Es kann allerdings zulässig sein, dass die gewählte Ausführungsart in zumutbarer Weise von der bisherigen abweicht. Für die Dauer der Nichtnutzbarkeit eines vermieteten Balkons kommt grundsätzlich auch eine Mietminderung in Betracht. Lassen Sie sich bitte im Zweifelsfall fachkundig beraten. Einen schönen Sommer!
Expertinnen und Experten des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Volljuristen Stefanie Anschütz.