Welche Ausnahmen von der Nachtruhe es gibt

Immer mehr Mieterinnen und Mieter haben Lärmbelästigungen durch ihre Nachbarn. Allerdings müssen manche Beeinträchtigungen geduldet werden. So müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus mit der einen oder anderen Ruhestörung nach 22 Uhr rechnen. Es gilt von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens zwar die sogenannte »Nachtruhe«, aber nicht uneingeschränkt. Es gibt Ausnahmen, denn Mieter haben das Recht, auch abends nach 22 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Ein Nachbar, der sich durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlte und behauptete, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen, erlitt vor dem Amtsgericht Düsseldorf (55 C 7723/10) eine Abfuhr. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es liege außerdem auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit, also nach 22 Uhr, benutzt werden. Den Mietern der Wohnung könne nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln.

Zum normalen Gebrauch der Mietwohnung, das heißt zum üblichen Verhalten, gehören auch das Betätigen der Wasserspülung, das Laufenlassen von Wasser und nächtliches Baden oder Duschen. Das ist auch nach 22 Uhr erlaubt. Allerdings kann nächtliches Dauerduschen äußerst störend für die Nachbarn sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss [OWi] 411/90 – [OWi] 181/90 I) beschränkte deshalb die nächtlichen Bade- und Duschzeiten auf 30 Minuten.

Auch gegenüber Kindern und Kinderlärm ist eine erweiterte Toleranzgrenze zu ziehen. Grundsätzlich ist der mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundene Lärm von den Nachbarn hinzunehmen. Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern. Hier sind auch Störungen nach 22 Uhr hinzunehmen, denn niemand kann verhindern, dass beispielsweise ein Baby nachts mal schreit (OLG Düsseldorf 9 U 218/96).

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