Welche Verwaltungskosten Vermieter nicht umlegen dürfen

Gerade in diesen schwierigen Zeiten sollten Mieterinnen und Mieter genau in ihre Abrechnungen schauen und diese gegebenenfalls überprüfen lassen. Entstehen für die Verwaltung des Mietobjekts Kosten, dürfen Vermieter diese Kosten nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegen. Ist mietvertraglich vereinbart, dass Mieter neben der Grundmiete und den Betriebskostenvorauszahlungen auch eine Verwaltungskostenpauschale zahlen müssen, ist dies unwirksam.

Nicht umlagefähige Verwaltungskosten sind laut Betriebskostenverordnung "die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung."

Das bedeutet, dass Vermieter in der Regel die Kosten für Angestellte oder Hilfskräfte, die beispielsweise Schriftverkehr erledigen, nicht auf ihre Mieter umlegen dürfen. Ebenso wenig müssen Mieter die Kosten einer vom Vermieter beauftragten Hausverwaltung oder die Kontoführungsgebühren bezahlen.

Auch bei der an Hausmeister gezahlten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten, entschied der BGH (Az. VIII ZR 62/19).

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