Wer für Beseitigung einer Abflussverstopfung aufkommen muss

Viele Mieter hatten schon einmal das Problem, dass ein Abfluss verstopft war. Aber wer trägt eigentlich die Kosten für die Beseitigung dieses Problems?

Zunächst sind die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung im Mietshaus keine Betriebskosten. Der Vermieter darf diese Kosten nicht in die jährliche Betriebskostenabrechnung einstellen, sie können auch nicht als »sonstige Betriebskosten« abgerechnet werden. Mieter müssen auch nicht zahlen, wenn in Mietverträgen steht, dass sich bei einer Verstopfung des Hauptstranges der Abwasserleitung alle Mieter anteilig an den Reinigungskosten beteiligen müssen. Eine derartige Vertragsklausel ist unwirksam.

Entsteht bei einem vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 538 BGB eine Verstopfung z.B. in der Dusche durch Ablagerungen, hat der Mieter in der Regel dafür nicht einzustehen. Auch ein Verweis auf eine im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel führt nach dem Urteil des AG Charlottenburg (212 C 65/11) grundsätzlich nicht zur Kostenübernahme durch den Mieter, da das Abflussrohr/Aufgussleitung grundsätzlich nicht dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegt. Wir empfehlen jedoch Vorkehrungen zu treffen wie z.B. ein Abfluss-Haar-Fänger, damit die Gefahr einer Verstopfung minimiert werden kann. Nur wenn ein Mieter nachweislich eine Abflussverstopfung schuldhaft verursacht hat, kann dieser Mieter zur Übernahme der Reinigungskosten verpflichtet werden. Der Vermieter muss beweisen, dass der in Anspruch genommene Mieter den Schaden verursacht hat, beispielsweise weil er Essensreste, Papierwindeln, Katzenstreu oder ähnliches über die Toilette entsorgt hat.

Expert/innen des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne des Volljuristen Hibo Smit.