Worauf Wohngemeinschaften achten müssen

Größere Städte zeichnen sich durch ihre Hochschulen und leider momentan auch durch Wohnungsknappheit aus. Aus diesem Grund schließen sich immer mehr Menschen zu einer Wohngemeinschaft zusammen. Wird eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet und ist das für den Vermieter ohne weiteres ersichtlich, hat die Wohngemeinschaft das Recht, einzelne WG-Mitglieder auszuwechseln. Das bedeutet, dass der Vermieter einer beabsichtigten Auswechslung der Mieter zustimmen muss. Er ist dann verpflichtet, die Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds aus der Wohngemeinschaft und die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Wohngemeinschaft zu akzeptieren.

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (65 S 314/15) ist hierzu eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters nicht erforderlich. Es genüge, wenn dem Vermieter die Wechselabsicht angezeigt werde. Er könne dem Auswechseln eines WG-Mitglieds nur in Ausnahmefällen widersprechen, zum Beispiel wenn in der Person des neuen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Die fehlende Zahlungsfähigkeit des neuen Mieters, gerade im Vergleich zu dem ausscheidenden Mieter, könne ein derartiger Grund sein.

Der Kieler Mieterverein empfiehlt beim Abschluss des Mietvertrages darauf zu achten, dass auf der Mieterseite vermerkt wird, dass eine Wohngemeinschaft anmietet und einzieht. Ohne einen derartigen Hinweis bzw. wenn der Vermieter gar nicht weiß, dass es sich bei seinen Mietern um eine Wohngemeinschaft handelt, gilt der Grundsatz: Mehrere Mieter, die zusammen einen Mietvertrag abschließen, können auch nur gemeinsam kündigen. Das Auswechseln einzelner Mieter bzw. WG-Mitglieder ist gegen den Willen des Vermieters dann nicht möglich.

Es lohnt sich also darauf zu achten, damit bei gewollter Beendigung des Mietverhältnisses nicht das dicke Ende kommt.

Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne von Carsten Wendt, dem Geschäftsführer des Kieler Mietervereins.