Ablehnung einer Heizkostennachforderung nicht ohne Vorwarnung

Die Ablehnung der Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten setzt grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren voraus, das den Leistungsberechtigten in die Lage versetzt, seiner vom Gesetz vorgesehenen Kostensenkungsobliegenheit nachzukommen.

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, die mit ihren drei kleinen Kindern im ALG-II-Bezug stand. Die Familie zog im Januar 2011 in eine kleinere Mietwohnung um. Im April 2011 machte der frühere Vermieter eine Heizkostennachforderung von 690,35 Euro geltend. Das Jobcenter übernahm hiervon nur anteilig 148,58 Euro. Während das Sozialgericht das Jobcenter verurteilt hat, die gesamte Heizkostennachforderung zu übernehmen, lehnte das Landessozialgericht einen Anspruch der Familie ganz ab, weil die Heizkosten unangemessen hoch gewesen seien.

Auf die Revisionen der Klägerinnen hat das Bundessozialgericht das Jobcenter verurteilt, die komplette Heizkostennachforderung von 690,35 Euro zu übernehmen. Denn auch für eine ehemals bewohnte Wohnung sind Nachforderungen dann zu übernehmen, wenn ein durchgehender SGB-II-Leistungsbezug vorliegt. Nichts anderes gilt, wenn wegen vorrangig zu beantragendem Kinderwohngeld eine Unterbrechung des Leistungsbezugs eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Ablehnung der Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren voraus, das den Leistungsberechtigten in die Lage versetzt, seiner vom Gesetz vorgesehenen Kostensenkungsobliegenheit nachzukommen. Die mit einer Kostensenkungsaufforderung verbundene Warn- und Aufklärungsfunktion ist auch in Bezug auf Heizkosten, welche die Grenzwerte des »Bundesweiten Heizspiegels« überschreiten und ein unwirtschaftliches Heizverhalten indizieren, nicht entbehrlich. (BSG, Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 57/19 R)

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