Aller Anfang ist schwer, auch beim BAföG

Studenten und Studentinnen aus weniger betuchten Elternhäusern können ein Lied davon singen: Beginnen sie ihr Studium, steht neben der Wohnungssuche in gedrängter Zeit die Sicherung des Lebensunterhalts an. Der BAföG-Antrag wird gestellt, unzählige Nachweise sind zu besorgen und dem BAföG-Amt vorzulegen, viele Unterlagen wie etwa die Studienbescheinigung lassen auf sich warten und das BAföG-Amt signalisiert schon mal Bearbeitungszeiten von drei bis vier Monaten. Was nun? Für den ersten Studienmonat hilft – was die wenigsten Studenten wissen – das Jobcenter weiter: Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 SGB II kann das Jobcenter ein Darlehen in Höhe des ALG-II-Anspruches gewähren. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass der Student oder die Studentin schon vorher ALG II bezogen hat.

Aber was passiert, wenn der erste Monat des Studiums sich dem Ende neigt und BAföG noch nicht bewilligt ist? Darin liegt – so das Sozialgericht Kiel – keine "besondere Härte". Das Jobcenter müsse kein Härtefalldarlehen ab dem zweiten Monat des Studiums bewilligen. Erst wer länger als zehn Wochen nach Antragstellung noch kein BAföG ausgezahlt bekommen hat, hätte einen Anspruch auf einen BAföG-Vorschuss. Anders hat das schon früh das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gesehen: Auch vor Ablauf der Fristen nach § 51 Abs. 2 BAföG kann ein Student seinen BAföG-Anspruch ab dem Tag, nach dem das ALG-II-Darlehen ausläuft, im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen. Liegen alle Unterlagen vor, muss BAföG bewilligt werden. (Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 14.10.2022, S 34 AS 64/22 ER; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.11.1991, Bs IV 307/91)

Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher/innen von Hartz IV und anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel.