Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe

Behörden müssen Nachzahlungen von Sozialleistungen grundsätzlich gemäß § 44 SGB I verzinsen. Der Verzinsungsanspruch entsteht nach sechs Kalendermonaten ab Abgabe des vollständigen Antrags auf Sozialleistungen. Im Streitfall hatte die Klägerin von August 2015 bis Juli 2016 Grundsicherung im Alter erhalten. Sie hielt jedoch die vom Sozialhilfeträger gezahlten Unterkunftskosten für zu niedrig und bat deswegen um Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Leistungsbescheides. Als die Behörde den Antrag auf Überprüfung ablehnte, zog die Frau vor Gericht.

Das Sozialgericht sprach ihr im Juli 2018 schließlich eine Nachzahlung in Höhe von 1.380 Euro zu, lehnte aber einen Zinsanspruch mit der Begründung ab, der Nachzahlungsbetrag sei erst durch den die Nachzahlung letztendlich gewährenden »Zugunstenbescheid« entstanden. Dem widersprach das BSG. Die Klägerin könne für die erhaltene Nachzahlung Zinsen verlangen. Dem stehe auch die Bestandskraft des ursprünglich höhere Leistungen ablehnenden Bescheids nicht entgegen. Denn werde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, könne der Anspruch zwar nicht durchgesetzt werden, solange die Bestandskraft des Bescheids fortwirke, er sei aber gleichwohl entstanden. (Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R)

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