Bürgergeld: Erbschaften werden nicht mehr als Einkommen angerechnet

Bisher galt bei ALG II (jetzt Bürgergeld) eine einfache Regelung: Vermögen ist das, was jemand zu Beginn seines Leistungsbezuges bereits hat. Und Einkommen das, was während des Leistungsbezuges dazukommt. Wer also während seines Leistungsbezuges etwas erbte, erzielte Einkommen. Dieses Einkommen aus Erbschaft wurde bis zum 30.6.2023 als einmalige Einnahme auf 6 Monate verteilt auf den Leistungsanspruch angerechnet, wenn bei der Anrechnung im Zuflussmonat aufgrund der Höhe der Erbschaft der Leistungsanspruch ganz entfallen wäre.

Ab 1.7.2023 heißt es nun in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II: "Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (…) Erbschaften." Damit gelten zukünftig auch Erbschaften, die während des Leistungsbezugs anfallen, als Vermögen. Für Vermögen gilt im ALG II bzw. jetzt Bürgergeld: Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenzen wirkt sich auf den Leistungsanspruch gar nicht aus. Liegt das Vermögen über dem Freibetrag, schließt dieses den Leistungsanspruch ganz aus. Die Vermögensfreigrenzen liegen seit dem 1.1.2023 bei 15.000 Euro für jede Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 SGB II) und innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezuges bei 40.000 Euro sowie 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 3 und 4 SGB II). Innerhalb dieser Freigrenzen wirkt sich eine Erbschaft zukünftig auf den Leistungsanspruch nicht mehr aus. Überschreitet eine Erbschaft den Vermögensfreibetrag, entfällt der Leistungsanspruch ganz, bis so viel von der Erbschaft aufgebraucht ist, dass die Freibetragsgrenzen unterschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht wieder ein Bürgergeldanspruch.

Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher/innen von Bürgergeld sowie anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Kieler Rechtsanwalt Helge Hildebrandt. Der Experte für Sozialrecht veröffentlicht zudem unter www.sozialberatung-kiel.de einen Blog.