Bürgergeld: Erleichterungen bei der Haftungsbefreiung Minderjähriger

Junge Volljährige müssen auch Leistungen nach dem SGB II (jetzt Bürgergeld), welche sie als Minderjährige zu Unrecht erhalten haben, nur bis zur Höhe des bei Eintritt ihrer Volljährigkeit vorhandenen Vermögens an das Jobcenter erstatten. Diese Regelung findet sich in § 1629a BGB. Sie soll verhindern, dass Kinder mit Schulden, die ihre Eltern verursacht haben, in die Volljährigkeit starten.

Die Haftungsbeschränkung setzt kein Verschulden der Eltern der Minderjährigen voraus, weswegen die Haftungsbeschränkung auch bei einer abschließenden Leistungsfestsetzung greift (BSG, Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 34/17 R). Die Haftungsbeschränkung ist auch in einem laufenden Klageverfahren zu beachten, wenn erst in diesem die Volljährigkeit eintritt (BSG, Urteil vom 28.11.2018, B 4 AS 43/17 R). Vermögen im Rahmen des § 1629a BGB ist das Aktivvermögen der volljährig gewordenen Person im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit. Auf ein Nettovermögen als Differenz von Aktiva und Passiva (Schulden) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 21.6.2023, B 7 AS 3/22 R). Im Rahmen der Änderungen des SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz ist auch die Frage der Minderjährigenhaftung neu geregelt worden. Die Haftung eines Kindes ist seit dem 1.1.2023 auf das Vermögen beschränkt, welches bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000 Euro übersteigt (§ 40 Absatz 9 SGB II n.F.).

Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher/innen von Bürgergeld sowie anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Kieler Rechtsanwalt Helge Hildebrandt. Der Experte für Sozialrecht veröffentlicht zudem unter www.sozialberatung-kiel.de einen Blog.