Bürgergeld: Volle Miete bis Ende 2023 bei Leistungsbezug schon vor 2023

Für Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII gilt seit dem 1.1.23: Wer diese Leistungen ab da neu beantragt hat, erhält ab dem Monat der erstmaligen Antragstellung ein Jahr lang Leistungen für seine Unterkunft in Höhe der vollen Miete. Das regeln § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II für das Bürgergeld und § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Nach Ablauf der Karenzzeit wird die volle Miete noch so lange anerkannt, wie es den Betroffenen nicht möglich oder zuzumuten ist, ihre Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Welche Reglungen aber gelten für Leistungsbezieher, die bereits zuvor Sozialleistungen bezogen haben? Einige Sozialleistungsträger – wie etwa die Landeshauptstadt Kiel – glauben, die Karenzzeit gelte nur für diejenigen, die ab dem 1.1.23 erstmals Leistungen beantragt haben und fordern deswegen alle anderen Leistungsberechtigten mit zu hoher Miete zur Mietsenkung auf. Das ist rechtswidrig, wie ein Blick in das Gesetz zeigt: Nach § 65 Abs. 3 SGB II bzw. § 140 Abs. 1 SGB XII beginnt für diese Personengruppe die Karenzzeit von einem Jahr am 1.1.23 und endet folglich am 31.12.23. Die Karenzzeit gilt in diesen Fällen lediglich dann nicht, wenn vor dem 1.1.23 die Kosten der Unterkunft bereits auf die angemessenen Kosten abgesenkt wurden. Die Unterkunftskosten sind dann weiterhin nur in der angemessenen Höhe zu übernehmen, § 65 Abs. 6 SGB II bzw. § 140 Abs. 2 SGB XII.

Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher/innen von Bürgergeld sowie anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Kieler Rechtsanwalt Helge Hildebrandt. Der Experte für Sozialrecht veröffentlicht zudem unter www.sozialberatung-kiel.de einen Blog.