Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) ruht für den Zeitraum des auf einem dänischen Urlaubskonto angesparten Arbeitsentgelts („feriepenge“). Im konkreten Fall meldete sich ein in Schleswig-Holstein lebender Kläger nach einer Beschäftigungszeit in Ende 2010 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos, beantragte ALG und legte eine Bescheinigung vor, wonach ihm für rund 46 Ferientage das auf seinem dänischen Urlaubskonto angesparte Arbeitsentgelt für nicht in Anspruch genommenen Urlaub ausgezahlt wurde.
Nach dänischem Recht erfolgt der Erwerb des Anspruchs auf bezahlten Urlaub durch die Zahlung eines monatlichen Arbeitgeberzuschusses von 12,5 Prozent auf das Arbeitsentgelt auf ein Urlaubskonto. Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, wird der Zuschuss am Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld ausgezahlt
Die BA bewilligte dem Kläger ALG erst ab 17.2.2011 und lehnte eine Bewilligung für die davor mit der Begründung ab, der Anspruch auf ALG ruhe wegen des Bezugs einer der Urlaubsabgeltung vergleichbaren Leistung. Das Sozialgericht Lübeck und das Schleswig-Holsteinsche Landessozialgericht haben die Klage abgewiesen. Auch vor dem Bundessozialgericht (BSG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach deutschem Recht ruht der Anspruch auf ALG für die Zeit eines abgegoltenen Urlaubs. Der Kläger hat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses infolge der Auflösung seines dänischen Urlaubskontos das zur Entgeltfortzahlung während des Urlaubs angesparte Entgelt ausgezahlt erhalten. Dies ist zwar keine Urlaubsabgeltung nach deutschem Recht, sie ist dieser aber funktional gleichwertig. In beiden Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zahlung, die für nicht genommenen Urlaub geleistet wird. (BSG, Urteil vom 17.3.2016, B 4 AL 4/15 R)