Grundsicherung: Änderungen sofort mitteilen

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, sind diese erst ab dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Änderung dem Grundsicherungsträger mitgeteilt wird.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Grundsicherungsempfängerin ab dem Monat Februar 2013 kein Kindergeld mehr erhalten, diese Änderung dem Grundsicherungsamt aber erst im folgenden Monat März mitgeteilt. Die Behörde nahm daraufhin ab März 2013 das Kindergeld aus der Bedarfsberechnung, nicht jedoch für den Monat Februar. Einen Antrag auf Überprüfung der Leistungen für Februar lehnte die Behörde genauso ab wie den hiergegen erhobenen Widerspruch.

Auch die Klage blieb erfolglos. Denn – so argumentiert das Gericht – eine „wesentliche Änderung“, aufgrund derer das Grundsicherungsamt den Bescheid für Februar unter Anrechnung des tatsächlich nicht gezahlten Kindergeldes nicht hätte erlassen dürfen, läge nicht vor.

Der Gesetzgeber habe in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vielmehr ausdrücklich festgelegt, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst ab der Mitteilung dieser Änderungen als „wesentlich“ im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X zu berücksichtigen sei.

Leistungsberechtigten ist zu raten, Veränderungen in ihren tatsächlichen Verhältnissen der Behörde immer umgehend schriftlich und mit Zugangsnachweis mitzuteilen. Nachweisunterlagen können später immer nachgereicht werden.

(SG Kiel, Urteil vom 27.08.2015, S 26 SO 88/13)