Häufig mehr Geld für Mieten in Schleswig-Holstein

Leistungsberechtigte nach SGB II (ALG II, Hartz IV) und SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten neben ihren Regelleistungen Leistungen für ihre Unterkunft (Mietkosten). Jobcenter und Sozialämter übernehmen aber nur die »angemessenen« Mietkosten. Was je nach Haushaltsgröße »angemessen« ist, ermitteln die Leistungsträger, indem sie sog. »schlüssige Konzepte« erstellen lassen und Mietobergrenzen ausweisen. Weil die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Berechnung hoch sind, aber auch, weil die Gemeinden oft versuchen, Mietobergrenzen niedrig zu halten und deswegen wenig überzeugende Berechnungen präsentieren, verwerfen die Sozialgerichte in SH Konzepte der Grundsicherungsträger nicht selten als »unschlüssig«.

So hat das Sozialgericht Schleswig (Urteil v. 4.5.21, Aktenzeichen S 33 AS 592/19) die Mietobergrenze im Kreis Nordfriesland für den Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 verworfen, die Stadt Neumünster verfügt nach Hinweisen des Sozialgerichts Kiel im Klageverfahren S 42 AS 203/16 ab Januar 2017 über kein »schlüssiges Konzept«, und das Jobcenter im Kreis Rendsburg-Eckernförde hat im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kiel zum Aktenzeichen S 35 AS 435/20 für den Zeitraum Januar 2017 bis August 2018 die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers anerkannt.

Betroffene, deren Miete nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt wird, sollten sich rechtlich beraten lassen: Verfügt ihre Gemeinde über kein »schlüssiges Konzept«, müssen die Grundsicherungsträger für ihre Unterkunft die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz plus Sicherheitszuschlag von 10 % zugrunde legen. Diese Werte liegen regelmäßig deutlich über den kommunalen Mietobergrenzen.

Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher von Hartz IV und anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel.