Hartz IV: Aus Erbschaft kann Vermögen werden

Bezieht ein Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalles Leistungen nach dem SGB II, fließen ihm die Mittel aus der Erbschaft aber erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit (hier durch Bezug von Arbeitslosengeld I und Wohngeld) während eines erneuten Leistungsbezuges zu, so ist der aus der Erbschaft zufließende Betrag nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen.

Im Regelungsbereich des SGB II (Hartz IV) wird als Einkommen berücksichtigt, was jemand im laufenden ALG-II-Bezug wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist demgegenüber all das, was er vor der ALG-II-Antragstellung bereits hatte. Beim Vermögen gelten Freigrenzen, während Einkommen aus Erbschaften als einmalige Einnahme voll auf den Leistungsanspruch anzurechnen ist.

In dem vom BSG entschiedenen Fall hatten ALG-II-Bezieher im Juni 2009 ein Haus geerbt. Von Oktober 2009 bis November 2010 lebten sie sodann von ALG I und Wohngeld. Ab November 2010 mussten sie wieder ALG II beantragen. Im Februar 2012 flossen ihnen dann aus dem Verkauf des geerbten Grundstückes als Miterben 5.330 Euro zu. Diese 5.330 Euro waren nicht auf den ALG-II-Anspruch anzurechnen. Denn das Erbe war als Vermögen – wenn auch nicht als »bare Mittel«, also Geld – bereits seit Juni 2009 und damit vor Beginn des erneuten Leistungsbezuges im November 2010 vorhanden. Da der Betrag von 5.330 Euro innerhalb ihrer individuellen Vermögensfreigrenze lag, mussten die ALG-II-Bezieher auch nicht einen Teil ihres Erbes zunächst verbrauchen, um erneut ALG II zu erhalten. (BSG, Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 15/18 R)

Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher von Hartz IV und anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel.