Hartz IV für den Monat der Heizölbestellung

Auch Menschen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen, können für den Monat ihrer Heizmaterialbestellung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für ihre Heizkosten haben. Geklagt hatte eine fünfköpfige Familie, die ein Eigenheim bewohnt und von zwei Einkommen sowie Kindergeld lebt. Im September 2013 kauften sie Briketts und Heizöl für nicht ganz 1.400 Euro und beantragten beim Jobcenter einen Heizkostenzuschuss. Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil der Betrag aus eigenen Mitteln bestritten werden könne, wenn er auf ein Jahr umgelegt werde.

Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter, der Familie für den Monat September 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von ca. 1.000 Euro zu zahlen, weil der Bedarf in diesem Monat angefallen und zu befriedigen sei, ihm jedoch das zu berücksichtigende Einkommen gegenüber gestellt werden müsse. Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung nun letztinstanzlich bestätigt.

Als Bedarf der Familie war für den Monat September 2013 auch das von ihnen in diesem Monat gekaufte Heizmaterial anzuerkennen, selbst wenn es nicht nur für diesen Monat bestimmt war. Denn prägend für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist die Ermittlung der Bedarfe und des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens im jeweiligen Kalendermonat. Eine Abweichung von diesem Monatsprinzip enthält das SGB II zwar etwa für Instandhaltungsaufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum (§ 22 Abs. 2 SGB II). Eine Rechtsgrundlage für die Verteilung eines in einem bestimmten Monat anfallenden Bedarfs für Heizmaterial, das für einen längeren Zeitraum gekauft worden ist, enthält das SGB II indessen nicht. (BSG, Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 20/18 R)

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